Vereinssatzung

 

§1 Vereinsname und Geschäftsjahr

 

Der Werdenfelser Kleintierzuchtverein Garmisch-Partenkirchen und Umgebung, der Sitz ist Garmisch-Partenkirchen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Verbandszugehörigkeit


Der Verein ist den Landesverbänden angeschlossen.

 

§3 Rechtsfähigkeit

 

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer VR 50537 eingetragen.

 

§4 Zweck des Vereins


Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht. Der Werdenfelser Kleintierzuchtverein Garmisch-Partenkirchen und Umgebung (nachfolgend WKTZV genannt) verfolgt auf ideeller Grundlage ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die:


  1. Erhaltung und der Förderung der Rassegeflügelzucht.
  2. Erhaltung und Förderung der Vogelzucht
  3. Erhaltung und Förderung der Rassekaninchenzucht.
  4. Förderung des Tier- und Naturschutzes
  5. Bekämpfung von Tierseuchen
  6. Besondere Förderung der vom Aussterben bedrohter Kleintierrassen
  7. Beratung und Aufklärung auf allen Gebieten der Kleintierzucht und -haltung
  8. Verbreitung der Kleintierzucht durch Förderung von Ausstellungen
  9. Berücksichtigung von Gesundheit, Lebenstüchtigkeit und artgemäßer Nutzleistung des Rassegeflügel, der Rassekaninchen und Vögel nach den Richtlinien der Verbände
  10. Einheitliche Kennzeichnung der Tiere mit den anerkannten Bedingungen der Verbände
  11. Die Vertretung der Anliegen der Züchter gegenüber den Behörden und sonstigen Stellen innerhalb des Vereinsgebietes
  12. Förderung und Unterstützung der Jugend, insbesondere durch Förderung einer Jugendgruppe
  13. Die gewerbliche Tierzucht ist nicht Zweck des Vereins 
     


Der WKTZV ist politisch neutral und lehnt jede politische Tätigkeit in seinen Reihen ab. Der WKTZV ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des WKTZV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des WKTZV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des WKTZV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder Kleintierzüchter und -halter sowie passiver Förderer erwerben. Die Beitrittserklärung muss schriftlich dem Vorstand zugehen. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Abgewiesene Bewerber haben kein Anrecht auf Bekanntgabe der Ablehnungsgründe. 


§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

 

1. Freiwilligen Austritt (Kündigung)

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, 

er wird am Ende des Kalenderjahres wirksam.

 

2. Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins bewirkt eine sofortige Löschung der Mitgliedschaft 

 

3. Ausschließung des Mitglieds


Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es 

 

a) Trotz Mahnung des Vorstandes den satzungsgemäßen oder sonstigen, dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt.

 

b) Den Interessen des Vereins zuwider handelt oder gegen diese gröblich verstoßen hat. 

 

Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

 

4. Streichung von der Mitgliederliste


Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Maßnahme ist Berufung möglich. Es gelten die Bestimmungen wie für das Ausschlussverfahren.

 

5. Tod

 

Mit dem Tode erlischt die Mitgliedschaft

 

§7 Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung gewissenhaft zu befolgen. Die Arbeit des Vereins soll durch regelmäßigen Versammlungsbesuch und Mitarbeit gefördert werden. Die Züchterarbeit ist ernst zu nehmen. Stallungen und Geräte sind in einem einwandfreien Zustand zu halten. Die Tiere sind frei von Krankheiten und Ungeziefer zu halten und erforderlichenfalls auszusondern oder auszumerzen. Jedes Mitglied hat den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bis 30.06. eines Jahres zu entrichten. Beim Kauf oder Verkauf von Tieren ist ein einwandfreies Geschäftsgebaren zu zeigen.  

 

§8 Mitgliedsbeitrag

 

Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft wird auf der Jahreshauptversammlung beschlossen. Der Jahresbeitrag wird durch das Lastschrifteinzugsverfahren erhoben.

 

 

§9 Der Vorstand

 

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:


a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) Kassier

d) 2.Kassier

e) Schriftführer

f) 2.Schriftführer

g) Zuchtwarte:

aa) Geflügel

bb) Kaninchen

cc) Vögel

h) Jugendobmann

 

Eine Personalunion von maximal zwei Posten ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Posten des ausgeschiedenen von der verbliebenen Vorstandschaft  bis zur nächsten Jahreshauptversammlung neu besetzt werden (Selbsternennung), dort findet eine Ergänzungswahl statt.

 

§10 Vereinsverwaltung

 

  1. Die Vereinsverwaltung des Vereins hat unter Einhaltung der Satzung zu erfolgen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten (26 BGB).
  3. Der Vorstand wird im dreijährigen Rhythmus durch einfache Stimmenmehrheit in der Jahreshauptversammlung gewählt.
  4. Für eine Satzungsänderung ist eine 3/4Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  5. Alle Ämter sind Ehrenämter, anfallende Auslagen werden erstattet.
  6. Jährlich ist eine Jahreshauptversammlung 1. Quartal (abzuhalten. Zu dieser wird schriftlich oder per E-Mail durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung 4 Wochen vorher mit Datum des Poststempels einzuladen.
  7.  Der Kassier hat alle Einnahmen und Ausgaben in einem Kassenbuch einzutragen, sowie Belege zu verwahren. Am Schluss des Geschäftsjahres ist der Kassenbericht vorzulegen.
  8. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Mitglieder (ebenfalls flir 3 Jahre), die nach Abschluss des Geschäftsjahres die Kasse prüfen. Die Prüfer haben anlässlich der Jahreshauptversammlung über die erfolgte Kassenprüfung zu berichten. Haben die Prüfer die Kasse für in Ordnung befunden, so ist dem Gesamtvorstand Entlastung zu erteilen. Die Vorstandsmitglieder dürfen bei der Entlastung nicht mit abstimmen. Über die Vereinsgeschäfte bis zu einem Betrag von € 200, entscheidet der Vorsitzende, bei Beträgen bis zu € 1000,- entscheidet die Vorstandschaft. Bei Beträgen über € 1000,- ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  9. Beschlüsse müssen beurkundet werden und vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet werden. 


Zuchtanlage

a) Der Verein betreibt eine Zuchtanlage für seine Mitglieder in Oberau. Eigentümer des Grundstücks ist die Gemeinde Oberau.

b) Die einzelnen Parzellen werden nur an Vereinsmitglieder vermietet.

c) Die Parzellen werden durch die Vorstandschaft vergeben und werden in der Reihe der Anmeldungen vergeben.

d) Der Mietvertrag endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

e) Die Jahresmiete wird auf der Jahreshauptversammlung  jedes Jahr neu festgesetzt. Für größere Parzellen kann ein Aufpreis berechet werden.

 

§ 10a Datenschutz


Speicherung von Daten


Mit dem Beitritt eines Mitglieds nirnmt der Verein von seinen Mitgliedern folgende Daten auf:

  • Name
  • Anschrift
  • Kontaktdaten (Telefonnummern, E-Mail-Adresse)
  • Vereinsbezogene Daten (Eintrittsdatum, Ehrungen, Ämter) 
  • Gezüchtete Rassen


Die gespeicherten personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Sie werden im vereinseigenen Computersystem gespeichert, auf das nur der geschäftsführende Vorstand, Schriftführer und Kassier einen durch regelmäßig wechselnde Passwörter geschützten Zugriff hat.

 

Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen, die nur zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffenen Personen ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

 

Weitergabe der Daten an den Kreis- Bezirks -und Landesverband

 

Der Verein ist verpflichtet seine Mitglieder an den Kreis-, Bezirks-  und den Landesverband zu melden.

 

 

§11 Minderheitenregelung

 

Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder beantragen. Diese Versammlung ist binnen 6 Wochen nach Erhalt des Antrages abzuhalten. Der Grund ist anzugeben.

 

 

§12 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb des Landkreises Garmisch-Partenkirchen verwendet. Die Versammlung, welche über die Auflösung des Vereins entscheidet, beschließt diese mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

 

§13 Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung 2019 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 Garmisch-Partenkirchen, den 07. März 2019

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