Der Werdenfelser Kleintierzuchtverein Garmisch-Partenkirchen und Umgebung, der Sitz ist Garmisch-Partenkirchen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist den Landesverbänden angeschlossen.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer VR 50537 eingetragen.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Tierzucht. Der Werdenfelser Kleintierzuchtverein Garmisch-Partenkirchen und Umgebung (nachfolgend WKTZV genannt) verfolgt auf ideeller Grundlage ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die:
Der WKTZV ist politisch neutral und lehnt jede politische Tätigkeit in seinen Reihen ab. Der WKTZV ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des WKTZV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des WKTZV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des WKTZV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitgliedschaft im Verein kann jeder Kleintierzüchter und -halter sowie passiver Förderer erwerben. Die Beitrittserklärung muss schriftlich dem Vorstand zugehen. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Abgewiesene Bewerber haben kein Anrecht auf Bekanntgabe der Ablehnungsgründe.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
1. Freiwilligen Austritt (Kündigung)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,
er wird am Ende des Kalenderjahres wirksam.
2. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bewirkt eine sofortige Löschung der Mitgliedschaft
3. Ausschließung des Mitglieds
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
a) Trotz Mahnung des Vorstandes den satzungsgemäßen oder sonstigen, dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
b) Den Interessen des Vereins zuwider handelt oder gegen diese gröblich verstoßen hat.
Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
4. Streichung von der Mitgliederliste
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Maßnahme ist Berufung möglich. Es gelten die Bestimmungen wie für das Ausschlussverfahren.
5. Tod
Mit dem Tode erlischt die Mitgliedschaft
Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung gewissenhaft zu befolgen. Die Arbeit des Vereins soll durch regelmäßigen Versammlungsbesuch und Mitarbeit gefördert werden. Die Züchterarbeit ist ernst zu nehmen. Stallungen und Geräte sind in einem einwandfreien Zustand zu halten. Die Tiere sind frei von Krankheiten und Ungeziefer zu halten und erforderlichenfalls auszusondern oder auszumerzen. Jedes Mitglied hat den von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag bis 30.06. eines Jahres zu entrichten. Beim Kauf oder Verkauf von Tieren ist ein einwandfreies Geschäftsgebaren zu zeigen.
Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft wird auf der Jahreshauptversammlung beschlossen. Der Jahresbeitrag wird durch das Lastschrifteinzugsverfahren erhoben.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassier
d) 2.Kassier
e) Schriftführer
f) 2.Schriftführer
g) Zuchtwarte:
aa) Geflügel
bb) Kaninchen
cc) Vögel
h) Jugendobmann
Eine Personalunion von maximal zwei Posten ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Posten des ausgeschiedenen von der verbliebenen Vorstandschaft bis zur nächsten Jahreshauptversammlung neu besetzt werden (Selbsternennung), dort findet eine Ergänzungswahl statt.
Zuchtanlage
a) Der Verein betreibt eine Zuchtanlage für seine Mitglieder in Oberau. Eigentümer des Grundstücks ist die Gemeinde Oberau.
b) Die einzelnen Parzellen werden nur an Vereinsmitglieder vermietet.
c) Die Parzellen werden durch die Vorstandschaft vergeben und werden in der Reihe der Anmeldungen vergeben.
d) Der Mietvertrag endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
e) Die Jahresmiete wird auf der Jahreshauptversammlung jedes Jahr neu festgesetzt. Für größere Parzellen kann ein Aufpreis berechet werden.
Speicherung von Daten
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nirnmt der Verein von seinen Mitgliedern folgende Daten auf:
Die gespeicherten personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Sie werden im vereinseigenen Computersystem gespeichert, auf das nur der geschäftsführende Vorstand, Schriftführer und Kassier einen durch regelmäßig wechselnde Passwörter geschützten Zugriff hat.
Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen, die nur zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffenen Personen ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Weitergabe der Daten an den Kreis- Bezirks -und Landesverband
Der Verein ist verpflichtet seine Mitglieder an den Kreis-, Bezirks- und den Landesverband zu melden.
Der Vorsitzende ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder beantragen. Diese Versammlung ist binnen 6 Wochen nach Erhalt des Antrages abzuhalten. Der Grund ist anzugeben.
Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins ausschließlich für gemeinnützige Zwecke innerhalb des Landkreises Garmisch-Partenkirchen verwendet. Die Versammlung, welche über die Auflösung des Vereins entscheidet, beschließt diese mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung 2019 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Garmisch-Partenkirchen, den 07. März 2019